Satzung des FSV Blau-Weiß Mahlsdorf / Waldesruh e. V. 

 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 08.06.1990 gegründete Verein führt den Namen: FSV Blau-Weiß Mahlsdorf / Waldesruh e. V. und hat seinen Sitz in 15366 Hoppegarten, Waldesruher Str. 40, Sportplatz Waldesruh. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), 15236 Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55 mit Nr. 6281 FF eingetragen. Der Verein ist der unmittelbare Nachfolger der Sektion der BSG Bau Marzahn und des FSV Blau-Weiß Mahlsdorf/Süd e. V. 
  2. Der Verein ist Mitglied im Fachverband des Landessportbundes Brandenburg e.V., dem Berliner Fußball-Verband e. V. Unser Verein erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar durch die Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Fußballsports. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. 
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 
  8. Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Aufwendungsersatzansprüche von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern oder Förderern des Vereins durch mit einfacher Mehrheit der Stimmen zu fassenden Vorstandsbeschluss anzuerkennen. Darüber hinaus wird eine Spendenquittung in den Fällen des Verzichts eines Zuwendenden auf seinen Aufwendungsersatzanspruch durch einen vor Beginn der zum Aufwand führenden Tätigkeit geschlossenen Vertrag eingeräumt. Dies gilt auch für durch die Satzung des Vereins statuierten Aufwendungsansprüche. Im Übrigen gelten für den Spendenabzug und die Erteilung von Spendenbescheinigungen die gesetzlichen Regelungen. 
  9. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren. Zudem verpflichtet er sich, neben der sportlichen Förderung, dem Kinder- und Jugendschutz in besonderer Weise. Der Vorstand benennt einen Kinder- und Jugendschutzbeauftragten.   

3 Gliederung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltführung selbst / unselbstständige Abteilung geführt werden. 
  2. Die Kinder und Jugendlichen des Vereins bilden eine Jugendabteilung. Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung nach Landessportbund Brandenburg Satzungsrecht. 

4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: 

  1. den erwachsenen Mitgliedern 
  2. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. auswärtigen Mitgliedern
  5. fördernden Mitgliedern
  6. Ehrenmitgliedern
  7. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 

5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden, jedoch ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einwilligung der bzw. des Erziehungsberechtigten notwendig.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Ausschluss, Tod.
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist halbjährlich zum 31.12. bzw. 30.06 mit einer Mindestbeantragungszeit von 30 Tagen möglich. Der Beitrag ist bis zum Austritt voll zu entrichten.
  5. Ausschluss aus dem Verein: 
  1. wegen erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen
  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  3. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahr, trotz mündlicher Mahnung.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Alle anderen Ansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten per Einschreiben schriftlich eingereicht werden. 

6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Errichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. 

7 Maßregeln

  1. Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßregeln verhängt werden: 
  1. Verweis
  2. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
  3. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen. 

8 Organe

Die Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beschwerdeausschuss 

9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigsten Mitgliederversammlungen sind die Hauptversammlungen. Diese sind zuständig für: 
  1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes 
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  6. Genehmigung des Haushaltplanes
  7. Satzungsänderungen
  8. Beschlussfassung über Anträge
  9. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5(2)
  10. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5(5)
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12
  12. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
  13. Auflösung des Vereins
  14. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 2. Quartal 

durchgeführt werden. 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es 
    1. der Vorstand oder 
    2. 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen
  2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladungen aus. Zwischen dem Termin der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung festzulegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt zusätzlich durch öffentliche Bekanntgabe und Aushang in den zwei Schaukästen auf dem Vereinsgelände.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
  4. Anträge können gestellt werden
    1. von jedem erwachsenen Mitglied § 4(1) 
    2. vom Vorstand. 
  5. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  6. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen d. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

10 Stimmrecht und Wahlrecht

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und gesellschaftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  5. Nichtmitglieder können als Gäste nach Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit teilnehmen. 

11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. 1. Jugendleiter
    6. 2. Jugendleiter
    7. dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit/PR
    8. dem Verantwortlichen für Sponsoring
    9. dem Verantwortlichen für bauliche Unterhaltung
    10. der Geschäftsstellenleitung (einschließlich Pass- und Meldewesen und Leiter Spielbetrieb)
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Beisitzer einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Sind Vorstandsposten nicht besetzt, kann der Vorstand die Zuständigkeit auf andere Vorstandsmitglieder kommissarisch übertragen. Dies gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied während der Zeit der Bestellung aus dem Vorstand ausscheidet. 
  1. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind:
    1. der 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. der Schatzmeister
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.  Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  4. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.

12 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

13 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder seines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. 

 

Hoppegarten, den 29.06.2023